§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,FOKUS Hannover e.V.“ mit dem zusätzlichen
Untertitel ,,Selbstbestimmtes Wohnen und Leben behinderter Menschen.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover; er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, Wohnprojekte für selbstbestimmte Wohn- und
Lebensformen behinderter Menschen in Hannover zu schaffen und zu fördern.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Unterstützung behinderter Menschen bei der Beschaffung von barrierefreien
Wohnungen;
b) Einrichtung und Unterhaltung von Assistenz-Stützpunkten, die der
Koordinierung von Hilfeleistungen für behinderte Menschen bei den
Verrichtungen des täglichen Lebens dienen;
c) Beratung behinderter Menschen bei Auswahl und Beschaffung von Pflege-,
Haushalts- und anderen im Zusammenhang mit Behinderungen
notwendigen Dienstleistungen;
d) Mitwirkung und beratende Tätigkeit in den jeweils zuständigen Gremien bei
der Stadteilplanung hinsichtlich inklusiver, integrativer sowie behinderten-
spezifischer Belange;
e) Planung, Durchführung und/oder Unterstützung inklusiver und integrativer
Projekte.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff). AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge zu leisten.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über den Aufnahmeantrag innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Ein
Rechtsanspruch auf Aufnahme oder auf Mitteilung von Ablehnungsgründen
besteht nicht.
(3) Die Beiträge sind spätestens bis vier Wochen nach Eintritt und in den
Folgejahren innerhalb des ersten Quartals zu entrichten.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende des Kalenderjahres aus dem Verein auszutreten. Ein Mitglied, das trotz
Anmahnung wiederholt gröblich gegen die Mitgliedspflichten verstößt, kann
durch den Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist. Alle Kündigungsangelegenheiten haben
schriftlich zu erfolgen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.
§ 4 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben, geschaffen oder die
Bildung eines fördernden Beirats beschlossen werden.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben-
bereich die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstands-
mitgliedern gemeinsam vertreten. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als 1250 € belasten, braucht der Vorstand die
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sowohl Dritten
als auch einzelnen Vereinsmitgliedern Vollmacht zur Erfüllung bestimmter,
jeweils im Einzelfall festgelegter, Aufgaben erteilen.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
ehrenamtlich beratend tätige Personen hinzuziehen.
(5) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Protokollanten zu
unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
(6) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes,
über Satzungsänderungen sowie über Anträge zur weiteren Verwirklichung
der Vereinszwecke.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies
unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Es gilt außer der brieflichen auch die elektronische Form.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins betreffen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einer anderen, in der
Behindertenarbeit tätigen, steuerbegünstigten Körperschaft übertragen,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat.
Hannover, den 27.06.1996
geändert am 21.11.2015