Satzung

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen ,,FOKUS Hannover e.V.“ mit dem zusätzlichen

     Untertitel ,,Selbstbestimmtes Wohnen und Leben behinderter Menschen.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover; er ist in das Vereinsregister beim

     Amtsgericht Hannover eingetragen.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck, Wohnprojekte für selbstbestimmte Wohn- und

     Lebensformen behinderter Menschen in Hannover zu schaffen und zu fördern.

     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) Unterstützung behinderter Menschen bei der Beschaffung von barrierefreien

    Wohnungen;

 

b) Einrichtung und Unterhaltung von Assistenz-Stützpunkten, die der

    Koordinierung von Hilfeleistungen für behinderte Menschen bei den

    Verrichtungen des täglichen Lebens dienen;

 

c) Beratung behinderter Menschen bei Auswahl und Beschaffung von Pflege-,

    Haushalts- und anderen im Zusammenhang mit Behinderungen

    notwendigen Dienstleistungen;

 

d) Mitwirkung und beratende Tätigkeit in den jeweils zuständigen Gremien bei

    der Stadteilplanung hinsichtlich inklusiver, integrativer sowie behinderten-

    spezifischer Belange;

 

e) Planung, Durchführung und/oder Unterstützung inklusiver und integrativer

    Projekte.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige

     Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der

     Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff). AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der

     Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

     Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die

     Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins

     keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

     den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

     Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die

     bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die festgesetzten

     Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,

     der über den Aufnahmeantrag innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Ein

     Rechtsanspruch auf Aufnahme oder auf Mitteilung von Ablehnungsgründen

     besteht nicht.

 

(3) Die Beiträge sind spätestens bis vier Wochen nach Eintritt und in den

     Folgejahren innerhalb des ersten Quartals zu entrichten.

 

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum

     Ende des Kalenderjahres aus dem Verein auszutreten. Ein Mitglied, das trotz

     Anmahnung wiederholt gröblich gegen die Mitgliedspflichten verstößt, kann

     durch den Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit

     zur Stellungnahme gegeben worden ist. Alle Kündigungsangelegenheiten haben

     schriftlich zu erfolgen.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
     Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.

 


§ 4 Organe und Einrichtungen

 

      Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss

      der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,

      insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben, geschaffen oder die

      Bildung eines fördernden Beirats beschlossen werden.

 


§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden,

      dem/der Kassenwart/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben-

      bereich die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstands-

      mitgliedern gemeinsam vertreten. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften,

      die den Verein mit mehr als 1250 € belasten, braucht der Vorstand die

      Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sowohl Dritten

      als auch einzelnen Vereinsmitgliedern Vollmacht zur Erfüllung bestimmter,

      jeweils im Einzelfall festgelegter, Aufgaben erteilen.

 

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer

      von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit

      solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäfts-

      ordnung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben

      ehrenamtlich beratend tätige Personen hinzuziehen.

 

(5) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Protokollanten zu

      unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

 

(6) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 


§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt

      über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes,

      über Satzungsänderungen sowie über Anträge zur weiteren Verwirklichung

      der Vereinszwecke.

 

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

      einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies

      unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.

 

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit

      einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

      Es gilt außer der brieflichen auch die elektronische Form.

 

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche

      Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch

      einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung

      des Vereins betreffen.

 

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll

      anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu

      unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 


§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall

 

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden

      Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen

      außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der

      anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

      bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einer anderen, in der

      Behindertenarbeit tätigen, steuerbegünstigten Körperschaft übertragen,

      die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu

      verwenden hat.

 

 

 

Hannover, den 27.06.1996
geändert am 21.11.2015

 

 

 

 

 

 

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