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Satzung

Satzung des Vereins FOKUS Hannover e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,FOKUS Hannover e.V.“ mit dem zusätzlichen Untertitel ,,Selbstbestimmtes Wohnen und Leben behinderter Menschen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Wohnprojekte für selbstbestimmte Wohn- und Lebensformen behinderter Menschen in Hannover zu schaffen und zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Unterstützung behinderter Menschen bei der Beschaffung von barrierefreien Wohnungen;

b) Einrichtung und Unterhaltung von Assistenz-Stützpunkten, die der Koordinierung von Hilfeleistungen für behinderte Menschen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens dienen;

c) Beratung behinderter Menschen bei Auswahl und Beschaffung von Pflege-, Haushalts- und anderen im Zusammenhang mit Behinderungen notwendigen Dienstleistungen;

d) Mitwirkung und beratende Tätigkeit in den jeweils zuständigen Gremien bei der Stadteilplanung hinsichtlich behindertenspezifischer Belange.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff). AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder auf Mitteilung von Ablehnungsgründen besteht nicht.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein auszutreten. Ein Mitglied, das trotz Anmahnung wiederholt gröblich gegen die Mitgliedspflichten verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.



§ 4 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben, geschaffen oder die Bildung eines fördernden Beirats beschlossen werden.



§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu 2 weiteren Mitgliedern, deren Aufgabenbereich die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1250 € belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelnen Vereinsmitgliedern Vollmacht zur Erfüllung bestimmter, jeweils im Einzelfall festgelegter Aufgaben, erteilen.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben ehrenamtlich beratend tätige Personen hinzuziehen.



§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über Anträge zur weiteren Verwirklichung der Vereinszwecke.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.



§ 7 Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einer anderen, in der Behindertenarbeit tätigen, steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.



Hannover, den 14. April 1994
zuletzt geändert am 27. Juni 1996

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